Kirchengemeinderatswahl 2025

Stockach

  
Bekanntmachung des
Wahlergebnisses der Kirchengemeinde Ludwigshafen am See
 
Liebe Gemeindeglieder,
bei der im Rahmen der allgemeinen Kirchenwahl am 30. November 2025 durchgeführten Wahl der Kirchenältesten unserer Pfarrgemeinde / Kirchengemeinde wurden folgende Gemeindeglieder zu Kirchenältesten gewählt (alphabetische Reihenfolge):
 
1.  Dr. Kay Diederichs
2.  Wolfgang Eißer 
3.  Hans-Joachim Huber           
4. Christine Kreuzer
5. Dr. Birgit Martens       
6. Sabine Scherr
7. Carolyn Trittel.
 
Die Genannten haben die Wahl angenommen.
           
Gegen die Wahl kann von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach dieser Bekanntgabe Einspruch beim Gemeindewahlausschuss eingelegt werden. Der Einspruch kann nur auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften gestützt werden und muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. Der Einspruch ist an den Ältestenkreis/das Evangelische Pfarramt Ludwigshafen, Mühlbachstr. 7, 78351 Ludwigshafen zu richten.
 
Während der Einspruchsfrist liegt das amtliche Wahlergebnis während der üblichen Sprechzeiten beim Pfarramt zur Einsichtnahme auf.
 
Die Grundordnung und das Leitungs- und Wahlgesetz der Evangelischen Landeskirche  in Baden können Sie über die Rechtssammlung online (www.kirchenrecht-baden.de) oder beim Pfarramt während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen.
 
Ludwigshafen , den 7 Dezember 2025
 
 
Der Ältestenkreis

Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Kirchengemeinde Steißlingen-Langenstein

Am 1. Advent wurden in den neuen Kirchengemeinderat gewählt:

Harnest, Helga
Hößle, Marlen
Metz, Inga
Migendt, Petra
Sattler, Katja
Walker, Ulrike

Die Wahlbeteiligung lag bei 5,7%.

Herzlichen Dank allen, die sich für dieses Amt zur Verfügung gestellt haben und herzlichen Dank allen Helfenden! 
Gegen die Wahl kann von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Gottesdienst am 2. Advent Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist beim Ältestenkreis schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen. Ein Einspruch kann nur mit der Verletzung von gesetzlichen Vorschriften begründet werden.